Smart-Meter-Netzpunkt-Nummer
Die Netz-Nummer des Smart-Meter Zählers findest du auf einer Strom-Abrechnung (Beginnt mit AT002000000000000000000..)
Auskunft und Datenschutz
Bei Fragen oder Unklarheiten zu den Ausführungen wende dich bitte per E-Mail an energiegemeinschaft@schb-aggs.at. Wir geben auch gerne Auskunft zu unseren Datenschutzmaßnahmen.
Bestehende Stromverträge
Liefer und Abnahmeverträge bleiben weiter aufrecht und werden durch die Teilnahme an der Energiegemeinschaft nicht verändert.
Verteilung und Zuweisung
Die laufende Zuweisung an die beteiligten Konsumenten der Energiegemeinschaft und Ermittlung der Verbrauchswerte erfolgt durch den Netzbetreiber auf Grundlage der verfügbaren und benötigten Energie.
Verfügbarkeit & Mindestmenge
In der aktuellen Wachstumsphase der Energiegemeinschaft ist zu erwarten, dass sich der Bedarf an erneuerbarer Energie nicht mit der Verfügbarkeit abdeckt und zu Beginn nur eine geringe Menge je Netzpunkt bereitgestellt werden wird.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber der Energiegemeinschaft auf Bereitstellung einer Mindestmenge an erneuerbarer Energie. Die Energiegemeinschaft kann eine Zuweisung zurückweisen oder unterbrechen, wenn zu erwarten ist, dass der Versorgungsbedarf des Netzpunkts das Gesamtgefüge der Energiegemeinschaft übermäßig belastet.
Vereins- Mietgliedschaft
Teilnehmer*innen an der Energiegemeinschaft werden zu EEG-MITGLIEDER im Verein.
Eine bestehende Mitgliedschaft wird automatisch zu einer EEG-Mitgliedschaft umgewandelt.
Vereinsstatuten findest du auf unserer Hompage unter: www.schb-aggs.at/vereint/verein-statuten
Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe verweigert werden und es werden geleisteten Zahlungen zurück überwiesen.
Gesetzliche Beschränkungen
Großunternehmen und Energiedienstleister können nicht teilnehmen. Gem. § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs ElWOG 2010 dürfen sich diese nicht an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft beteiligen.
Nur Stromzähler (Smart-Meter) die im EVN-Netzbereich dem Umspannwerk Loosdorf zugeordnet sind können an unserer regionalen Energiegemeinschaft teilnehmen.
Rechtsnachfolge bei Tod
Im Falle des Todes eines EEG-Mitglieds geht dessen Mitgliedschaft, sofern rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger*in im Eigentum der Verbrauchsanlage über.
Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat die Rechtsnachfolgerin im Eigentum der Verbrauchsanlage jedenfalls die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod des betreffenden Mitglieds durch einseitige Erklärung dessen Mitgliedschaft zu übernehmen.
Ist eine Rechtsnachfolge nicht zulässig und erklärt die Rechtsnachfolgerin im Eigentum der Verbrauchsanlage nicht binnen 2 Monaten die Übernahme der Mitgliedschaft, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach §6 Punkt 6.8 mit dem Zeitpunkt des Todes sinngemäß.
Ausschluss und Verlust
Ein Vereinsausschluss führt auch zum Verlust der EEG-Mitgliedschaft